Rekurse gegen negativen Entscheid einer Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

(Stand 14. April 2020)

Allgemein
Seit dem Corona-Lockdown vom 16. März hat sich in der Schweiz die Kurzarbeitsentschädigung als das wichtigste Instrument herausgestellt. Die Grundidee der KAE ist, dass bei scharfen, aber relativ kurzen Einbrüchen aufgrund eines externen Schocks vorübergehende Arbeitsausfälle entschädigt werden. Dabei wird 80% des Lohnausfalls von der jeweiligen kantonalen AHV Ausgleichkasse bezahlt. Gemäss aktuellen Umfragen haben bereits 43% der KMUs Kurzarbeit beantragt und weitere 8% planen dies noch. Unter dieser Vielzahl von Gesuchen befinden sich vermehrt negative Bescheide der kantonalen AHV-Ausgleichskassen.
 

Abgrenzung
Gemäss SECO kann bei Zutreffen von einem oder mehreren der folgenden Kriterien ein KAE-Bezug geltend gemacht werden:

  1. Kurzarbeit wird durch behördliche Massnahme nötig
  2. Die Kurzarbeit ist nicht selber vermeidbar und es ist keine Rückvergütung möglich (z. B. über Versicherung)
  3. Die Kurzarbeit deckt nur wirtschaftliche Gründe und muss unvermeidbar sein
  4. Die Kurzarbeit bezahlt nicht das normale Betriebsrisiko

Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass eine klare Abgrenzung nicht immer einfach ist. So ist es schwierig festzustellen, wann ein Arbeitsausfall "selber vermeidbar" ist oder was in das "normale Betriebsrisiko" gehört.
 

Beispiel Ausgangslage
In einem Fall meldete ein Kreditvermittlungsbüro Kurzarbeit an mit der Begründung, dass kein Kundenkontakt mehr möglich sei und die Kunden in dieser Zeit keine Kredite mehr benötigen würden.
Die zuständige AHV-Behörde hat den Antrag abgelehnt, da Kundentermine telefonisch oder schriftlich/elektronisch ausgeführt werden könnten. Zudem habe der Arbeitgeber nicht glaubhaft dargelegt, dass die Kurzarbeit im direkten Zusammenhang mit dem Coronavirus steht. Der Arbeitsausfall wurde daher durch Umstände verursacht, die zum normalen Betriebsrisiko gehört.
  

Beispiel Einschätzung
In der Tat ist nicht nachvollziehbar, wieso kein Kundenkontakt hergestellt werden kann, denn es stehen heutzutage eine Vielzahl entsprechender Kommunikationsmittel zu Verfügung (Vermeidbarkeit). Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage nach Krediten in der aktuellen Situation sogar höher sein sollte. Zu guter Letzt muss auch der Beweis erbracht werden, dass die Umsätze ab dem Lockdown eingebrochen sind. Denn falls die Umsätze bereits in den voran gegangenen Monaten auf tiefem Niveau waren, muss in der Tat von einem normalen Betriebsrisiko ausgegangen werden.
  

Ablauf
Gegen einen negativen Bescheid kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden bei der zuständigen AHV Ausgleichkasse. Spätestens dann sollte der Beizug einer Drittperson (Treuhänder oder Jurist) in Betracht gezogen werden, denn ein solcher Spezialist kann die Erfolgsaussichten schnell einschätzen. Bei einer Einsprache gilt die sogenannte ‘Freie Beweisführung’, das heisst man ist völlig frei bezüglich dem allgemeinen Vorgehen und den Argumenten, sowie den einzureichenden Beweismitteln. Während einem hängigen Einsprache-Verfahren muss der Arbeitgeber dennoch monatlich die Kurzarbeit geltend machen. Macht er dies nicht, erlischt der Anspruch auf KAE, auch wenn die Einsprache im Nachgang gutgeheissen wird.
  

Kosten
Bezüglich den Kosten einer Drittperson gibt es eine grosse Bandberiete und daher muss vorab eine Kostenschätzung eingeholt werden. Als Grundsatz kann gesagt werden, dass Juristen höhere Stundenansätze haben, diese dafür bei juristisch komplexen Einsprachen zielgerichteter vorgehen können. Falls eine Einsprache eher pragmatisch gelöst werden kann, eignen sich Treuhänder besser, zumal diese den Betrieb bereits kennen.
  

Fazit
Leider gibt es bezüglich den Rekurs-Möglichkeiten, den -Kosten und auch den -Chancen keine allgemeingültigen Formeln, sondern jeder Fall muss einzeln betrachtet werden. Eine Grundregel darf aber dennoch erwähnt werden: hören Sie auf Ihr eigenes Bauchgefühl!
 

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