Internationale Onlineshops und Mehrwertsteuer (MWST) – Ein Knackpunkt

(08. Juli 2021)

Internationale online-basierte Geschäftsmodelle sind nicht erst seit der herrschenden Pandemie im Vormarsch, aber deren Wachstum wurde dadurch zusätzlich verstärkt. Unternehmen mit online-basierten Umsätzen stellen die Steuerbehörden und somit auch Steuerberater vor neue Herausforderungen. Denn einerseits befinden sich die rechtlichen Grundlagen in einem steten Wandel und zudem fehlen internationale Erfahrungswerte. Vorliegender Artikel behandelt im Speziellen die Ausgangslage, in welcher eine Schweiz-basierte Onlineplattform international Leistungen oder Produkte anbietet. Im Speziellen geht es um die Frage, welche Knackpunkte in Bezug auf die Mehrwertsteuer zu bewältigen sind.

 

Handel oder Dienstleistung?
In den allermeisten Fällen dürfte es einfach sein festzustellen, ob eine Onlineplattform Handel mit Waren oder aber eine Dienstleistung anbietet. Einzig bei Mischformen wie z. B. bei einer Montage von gelieferten Produkten kann dies komplexer sein.

 

B2B oder B2C?
Für eine korrekte MWST-Handhabung muss zunächst festgehalten werden, ob eine Plattform B2C oder B2B handelt, resp. anbietet. Bei B2B kann das sogenannte ‘Reverse-Charge’ Verfahren Anwendung finden. Bei B2C muss eine MWST-Registration in einem jeden Abnehmerland geprüft werden.

 

Liegt eine Elektronische Dienstleistung (ED) vor?
Eine ED liegt dann vor, wenn (standardisierte) Dienstleistungen ohne menschliche Beteiligung über das Internet angeboten werden. Dazu gehören Leistungen wie z. B. das Streamen, Webhostings oder die Bereitstellung von Software. In diesem Fall muss der Schweizer Anbieter für jedes EU-Land eine MWST-Registration prüfen, in welchem er Kunden bedient.

Anders verhält es sich, wenn eine Kommunikation mit dem Kunden möglich ist, wie z. B. bei einem interaktiven Online-Seminar. In diesem Fall ist der MWST-Ansatzpunkt immer dort, wo der Anbieter sitzt, resp. wo er eine Infrastruktur betreibt.

 

Sechs Varianten und deren Gefahren
Zusammengefasst können somit sechs Varianten kombiniert oder kumuliert werden. Diese Varianten bringen nicht nur eine administrative Mehrbelastung mit sich, sondern können sogar das Geschäftsmodell selber oder auch das geografische Wachstum eines Unternehmens direkt beeinflussen. Erfahrungen zeigen, dass viele Neugründung perfekt gestaltete Webseiten haben, dabei aber die MWST oft vernachlässigt wird. Rückwirkende Aufarbeitungen, Korrekturen oder gar Nachzahlung können schmerzhaft sein.

 

Fazit / Empfehlung
Wir empfehlen daher diesem ganzen Bereich der MWST bei der Unternehmensgründung, resp. der Webportalerstellung grosses Gewicht beizumessen. Um eine entsprechende Sicherheit zu erhalten, drängen sich in vielen Fällen zudem Vorabklärungen (sogenannte Rulings) mit den Steuerbehörden zwingend auf.

 

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