Corona-Krise: Massnahmen für Klein- und Mittel-Unternehmen (KMU) / Teil 7

(Stand 20. April 2020)

Allgemein
Am Donnerstag den 16. April hat der Bundesrat wie erwartet erste Lockerungen des Lockdowns bekannt gegeben. So können unter anderem Coiffeure oder Gartengeschäfte ab dem 27. April wieder öffnen und auch die Schulen sollen ab 11. Mai wieder durchgehend auftun. Trotz dieser guten Nachricht gibt es nach wie vor nahezu täglich neue Notbestimmungen für KMUs.
 

Hilfe für Selbständige
Nach wochenlangem Klagen hat der Bundesrat für "indirekt Betroffene" (wie etwa Taxifahrer oder Weinhändlerin) die Bezugsmöglichkeit eines Erwerbsersatzes wie folgt beschlossen.

  • In den Genuss sollen neu alle Selbständigen mit weniger als CHF 90'000.-, resp. mehr als CHF 10'000.- Gewinn kommen.
  • Der Erwerbsersatz kann rückwirkend per 16. März beantragt werden und ist vorerst für zwei Monate vorgesehen.
  • Die Bestimmungen und Kondition sind analog ausgestaltet wie für die bisher Direktbetroffenen.
  • Der Nachweis eines Schadens resp. eines Härtefalles entfällt.


Somit dürfte ein Grossteil der 330’000 Selbständigen künftig Anrecht auf einen Erwerbsersatz haben.
  

Covid 19 Stundung
Der Bundesrat will verhindern, dass Unternehmen allein wegen der Coronavirus-Epidemie Konkurs anmelden müssen. Dazu hat er neue Massnahmen ergriffen, welche per 20. April in Kraft treten.

  • Unbürokratische Gewährung einer Stundung für drei Monate. Dabei muss kein Sanierungsplan vorgelegt werden und zudem kann die Stundung um weitere drei Monate verlängert werden.
  • Zum Schutz der Gläubiger werden namentlich Lohnforderungen und Alimenten-Ansprüche nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.
  • Entbindung von der Pflicht einer Überschuldungsanzeige beim Konkursgericht.


Diese Erleichterungen gelten allerdings nur für Unternehmen, welche Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Corona-Krise wieder behoben werden kann. Besteht keine konkrete Aussicht auf eine solche Behebung, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür vorübergehend leicht gelockert.
 

Negative Entscheide bezüglich Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
In den vergangenen Tagen wird vermehrt über negative Bescheide bezüglich KAE berichtet. Als zwei Hauptgründe dazu gelten.

  • Formelle Fehler (schlicht falsch ausgefüllt, resp. ungenügend dokumentiert)
  • Nicht wirklich betroffen von der Corona-Krise: es muss bewiesen werden können, dass die Kurzarbeit einzig auf die Corona-Krise zurück zu führen ist. Denn eine allgemeine Sanierung eines generell schlechten Geschäftsganges ist nicht das Ziel der KAE.


Auch wenn ein Spezialist (Treuhänder oder Anwalt) kosten mag, kann ein solcher für eine reibungslose und richtige Anmeldung sorgen.

 

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