Härtefallregelung Corona (ab 1. Dezember 2020)

(Stand 21. November 2020)

Ausgangslage
Nachdem im Spätsommer dieses Jahres die allgemeine Corona-Lage sich zu entspannen schien, sind die Zahl der Neuansteckungen seit ca. Mitte Oktober wieder deutlich angestiegen. Nahezu analog dazu haben sich die diversen finanziellen Hilfspakete für betroffene Unternehmen und deren Arbeitnehmer entwickelt. Aufgrund dieser zweiten Corona-Welle tritt per 1. Dezember 2020 eine neue Härtefallregelung in Kraft.
 

Bedingungen
Mit der neuen Härtefallregelung soll besonders stark betroffenen Unternehmen finanziell geholfen werden. Bund und Kantone sollen sich je zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Unternehmen gilt demnach als Härtefall:

  • wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt.
  • wenn ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe tätig ist.
  • wenn das Unternehmen vor Ausbruch der Pandemie profitabel oder überlebensfähig war.


Zusätzlich zu den obigen harten Kriterien gilt es zudem die gesamte Lage des jeweiligen Unternehmens zu beurteilen.
  

Umsetzung
Die Anwendung dieser Härtefallregelung ist für die Kantone freiwillig. Sofern sich aber ein Kanton dafür entschliesst, sollen die Rahmenbedingungen des Bundes eingehalten werden. Diese sehen Bürgschaften, Garantien, Darlehen sowie A-fonds-perdu-Beiträge vor.

Beispiel: Kanton Zürich
Für betroffene Unternehmen kann eine Kreditausfallgarantie beantragt werden. Diese Kreditausfallgarantie richtet sich an Unternehmen mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich und bis zu 250 Mitarbeitenden. Des Weiteren wird die früher speziell eingeführte Gemeindehilfe verlängert bis Ende 2020.

Beispiel: Kanton Zug
Ebenfalls im Kanton Zug können Gesuche um Härtefallmassnahmen gestellt werden. Bei den Vorgaben orientiert man sich an jenen des Bundes. Dabei sind A-fonds-perdu-Beiträge sowie Kredite vorgesehen. Letztere sollen über zehn Jahre laufen und anfänglich zinsfrei sein. Dabei übernimmt der Bund rund zwei Drittel und der Kanton ein Drittel der Kosten.
  

Empfehlung
In der Zwischenzeit gibt es eine Vielzahl von Corona-bedingten Hilfsmassnahmen, welche zum Teil im Spätsommer eingestellt, nun aber wieder verlängert wurden. Des Weiteren kommen unterschiedliche Auslegungen der Kantone hinzu, was es nahezu unmöglich macht den Überblick aller Massnahmen zu wahren. Daher empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen einen Spezialisten (u. a. Treuhänder) beizuziehen um die eigene Situation spezifisch analysieren zu lassen.

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