Neue Bestimmungen der COVID-19-Stundung

(Stand 27. April 2020)

Allgemein
Trotz weitreichenden finanziellen Unterstützungsmassnahmen des Bundes muss leider davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Unternehmen in den folgenden Monaten in existentielle Nöte kommen werden. Daher hat der Bundesrat im Notrecht neue Bestimmungen einer "COVID-19-Stundung" per sofort in Kraft gesetzt.
 

Wesen:
Bereits bisher galt die Pflicht, dass ein Unternehmen bei Vorliegen einer "begründeten Besorgnis einer Überschuldung" eine Anzeige an den Konkursrichter machen muss. In der Umgangssprache redet man dabei von der "Deponierung der Bilanz". In vielen Fällen folgt danach die Konkurseröffnung, wodurch das Unternehmen schlussendlich untergeht. Die COVID-19-Stundung soll ein einfaches, unbürokratisches und massentaugliches Verfahren darstellen, um betroffenen Unternehmen ein Überleben für nach der Corona-Krise zu ermöglichen.

Wirkung:
Für das überschuldete Unternehmen besteht die primäre Wirkung der COVID-19-Stundung darin, Zeit zu gewinnen um weitere Sanierungsschritte einzuleiten. Dieses Verfahren wird mit einer einfachen Bewilligung eingeleitet und dauert vorerst drei Monate und ist einmal verlängerbar um weitere drei Monate. Das wesentlichste Merkmal ist, dass der Schuldner weitestgehend von den "alten" Gläubigern geschützt ist. Denn diese Gläubiger dürfen während der Dauer der COVID-19-Stundung keine Betreibungen einleiten und müssen daher ihre Forderungen vorerst aussitzen. Der Schuldner hingegen darf diese Forderungen nicht zahlen. Anders sieht es für neue Gläubiger ab dem Datum der COVID-19-Stundung aus, denn diese Forderungen sind laufend geschuldet. Mit der Bevorzugung der neuen Gläubiger soll sichergestellt werden, dass überschuldete Unternehmen kreditwürdig bleiben und somit auch weiterhin beliefert werden.

Sachwalter:
Während der Dauer der COVID-19-Stundung ist das Einsetzen eines sogenannten Sachwalters wohl unumgänglich. Denn ein solcher Sachwalter bringt die nötigen Fachkenntnisse und Erfahrungen mit, die dem Unternehmen meist fehlen dürften. Der Sachwalter kann zudem direkte Weisungen erteilen sowie Verhandlungen mit Gläubiger führen oder allgemeine Sanierungsmassnahmen einleiten. Für diese anspruchsvolle Aufgabe sind Treuhänder geradezu prädestiniert. Es gilt anzumerken, dass das Honorar eines solchen Sachwalters auf Antrag hin vom Kanton übernommen werden kann.

Fazit:
Ob eine COVID-19-Stundung Sinn macht, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Chancen stehen besser, wenn die Verhältnisse einfach und überschaubar sind, sechs Monate ausreichen, mit Zugeständnissen der Gläubiger zu rechnen ist und wenn ein gesundes Geschäftsmodell besteht, welches innert überschaubarer Frist wieder in Gang kommt. Wie bei allen neuen Gesetzen herrscht allerdings eine gewisse Unsicherheit betreffend den Praxisauslegungen. Auf der anderen Seite führt diese Unsicherheit zu grösserer Flexibilität was wiederum ein Vorteil für den Schuldner sein kann.

 

  

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