Mitarbeiter-Aktien: Chance und Risiko Zugleich

In der Praxis sind immer häufiger Mitarbeiter-Aktien-Programme anzutreffen. Dies hat verschiedene Gründe. Denn einerseits kann dadurch die Liquidität des Arbeitgebers geschont werden und zudem kann der Mitarbeiter übermässig profitieren vom Erfolg seiner Firma. Diese Erfolgsaussichten wiederum können zu überdurchschnittlichen Leistungen führen. Solche Instrumente werden daher oft bei sogenannten Startups angewendet.

Definition
Besitzer von Aktien sind automatisch auch Firmenbesitzer. Aus einer Aktie resultiert das Recht, mindestens einmal pro Jahr an einer Generalversammlung teilzunehmen um seine Stimme abzugeben. Darüber hinaus verfügt jede Aktie auch über Vermögens-Rechte. Im Detail sind dies die Dividendenberechtigung und der Anspruch auf allfällige Kursgewinne. Vor allem diesem letzteren Gesichtspunkt kommt in der Praxis viel zu Bedeutung zu. Wenn nun den Mitarbeitern gleichzeitig mit dem Bar-Lohn kombiniert zusätzlich Aktien zugeteilt werden, spricht man in der Praxis von Mitarbeiter-Beteiligungen.

Leicht anders ist eine Mitarbeiter-Option zu sehen. Zwar ist auch eine Option ein Wertpapier und kann gehandelt werden mittels gestellten Kurswerten. Im Unterscheid aber beinhaltet eine Option ein Recht, zu einem bestimmten Preis und Zeitpunkt eine Aktie zu erwerben. Der Inhaber einer Option hat somit die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht!), zu einem späteren Zeitpunkt Aktionär zu werden. Somit können Optionen auch als Vorstufe zu Aktien gesehen werden.

Besteuerung
Da die Ausgestaltung solcher Programme sehr verschieden ist, ist auch deren steuerliche Behandlung äussert komplex. Zunächst ist festzulegen, ob der Mitarbeiter die Wertschriften unentgeltlich (oder zu einem Vorzugspreis) zugeteilt bekommt, oder einen marktüblichen Preis bezahlen muss. Im ersten Fall können schon bei der Zuteilung steuerliche Konsequenzen auftreten. Als Übersicht soll folgendes helfen.

  1. Gratis-Zuteilung von frei verfügbaren Aktien: wird bei der Zuteilung besteuert, und zwar Differenz zwischen Verkehrswert und Zuteilungswert.
  2. Anwartschaften (Definition: wenn gewisse Bedingungen (z B Gewinnziele) erfüllt sind, werden in Zukunft mal Aktien zugeteilt): erst bei späterer Zuteilung steuerbar.
  3. Gesperrte Aktien: Besteuerung bei Zuteilung zu einem Abschlag von 6% pro gesperrtes Jahr.
  4. Freie Optionen (nicht-kotiert): die Besteuerung wird erst bei Ausübung oder Veräusserung der Option vorgenommen. Allerdings ist dann der gesamte Veräusserungserlös steuerbar.

Fazit
Mitarbeiter-Aktien und Options-Programme können äusserst hilfreich sein und können die Interessen beider Parteien ideal verknüpfen. Allerdings sind demgegenüber die Komplexität der Ausgestaltung und Besteuerung entgegen zu halten. Falls auf eine sofortige Besteuerung bei einer unentgeltlichen Zuteilung möglichst verzichtet werden soll, dann kann dies mittels Optionen (spätere Zuteilung), Sperrfristen oder Rückkaufsmöglichkeiten erzielt werden. Die Nachteile dieser steueraufschiebenden Massnahmen sind weitere Unsicherheit und Komplexität. Daher ist es sehr empfehlenswert, ein sogenanntes Steuer-Ruling zu verfassen. Mittels einem solchen Ruling kann von der kantonalen Steuerbehörde ein Vorab-Bescheid über die Besteuerung solcher Aktien-Programmen eingeholt werden.

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