Corona-Krise: Massnahmen für Klein- und Mittel-Unternehmen (KMU) / Teil 3

(Stand 28. März 2020)

Die Schweiz befindet sich in der dritten Woche des staatlich verordneten Lockdowns. Nach wie vor überschlagen sich die Ereignisse und nahezu täglich werden neue Hilfsprogramme für KMUs geschnürt.

Geschäftsmieten: nach wie vor ist juristisch nicht geklärt, ob ein Mieter den Mietzins überhaupt schuldet, wenn dieser die Räumlichkeiten nicht benutzen darf. Dieser juristisch heiklen Fragen ist der Bundesrat zuvorgekommen, indem betroffene Mieter (u. a. Coiffeure, Kosmetikerinnen, Gastwirte oder Ladenbesitzer) zwei Monate länger Zeit haben, um die Miete zu bezahlen. Mit dieser Massnahme sind natürlich nicht alle Fragen aus der Welt geschaffen, aber immerhin können betroffene Mieter ein wenig durchatmen. Daher wird unbedingt empfohlen, sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen um zusätzliche Massnahmen (u. a. Mietzinsreduktion) zu verhandeln. Währenddessen muss abgewartet werden, wie sich diese Situation entwickelt.

Neues Corona Kreditprogramm: diese neue Massnahme hat am meisten zu reden gegeben, denn seit vergangenem Donnerstag, 8.00 Uhr werden diese Corona-Kredite im Minutentakt von den Banken vergeben. Dabei gelten folgende Regelungen.

  • Der Kreditantrag ist kurzgehalten und kann innert ca. 15 Minuten ausgefüllt werden.
  • Weitergehende Belege (z. B. Jahresabschlüsse) sind im Normalfall nicht einzureichen.
  • Da diese Kredite vom Staat verbürgt sind, macht die Hausbank keine Bonitätsprüfung und kann den Kredit innert Stunden auszahlen.
  • Kredit-Limite ist bei max. CHF 500'000.- oder 10% des Jahresumsatzes.
  • Keine Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten sind offen.

   
Das Ziel dieser Massnahme ist vielschichtig. Einerseits soll damit ein psychologisches Zeichen gesetzt werden um Vertrauen innerhalb der KMU-Wirtschaft zu schaffen. Andererseits ist dies für viele Unternehmen eine willkommene, teils auch zwingend nötige Liquiditätsreserve.

Durchführen von Generalversammlungen: die Monate April und Mai sind die am häufigsten benutzen Monate für das Durchführen von alljährlichen Generalversammlungen. Dazu hat der Bundesrat im Notrecht folgende Erleichterungen beschlossen.

  • Schriftliches Abstimmen: Für das Fassen von Verwaltungsratsbeschlüsse war dies bereits bisher zulässig (sogenannter Zirkularbeschluss). Neu ist dies auch für Generalversammlungen möglich.
  • Elektronisch: der Gesetzgeber führt nicht näher aus, was darunterfällt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Generalversammlungen über Skype oder ähnliche technische Hilfsmittel zulässig sind.
  • Unabhängige Stimmrechtsvertreter: bei dieser Erleichterung dürfte die Schwierigkeit darin liegen, die Unabhängigkeit eines Stimmrechtsvertreters zu gewährleisten.

    
Obwohl alle drei oben genannten Möglichkeiten rechtlich verankert sind, verbleibt ein gewisses Restrisiko bezüglich deren Praxisanwendung. Um dieses Restrisiko aus der Welt zu schaffen, kann beim zuständigen Handelsregisteramt eine entsprechende Abklärung getätigt werden.

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