Das neue Aktienrecht ab 1. Januar 2023: die wichtigsten Neuerungen
(29. Dezember 2022)
Das neue Aktienrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit vorliegendem Artikel sollen stichwortartig die wichtigsten Neuerungen aufgezeigt werden.
Aktienkapital
Private KMU können künftig ihr Aktienkapital, das weiterhin mindestens CHF 100'000 beträgt, in einer zulässigen Fremdwährung wie Euro, US-Dollar oder britisches Pfund führen. Der Nennwert von Aktien kann kleiner sein als das heutige Minimum von CHF 0.01, muss jedoch grösser sein als Null.
Aktiengesellschaften können neu ein sogenanntes Kapitalband mit einer Bandbreite von plus 50% bzw. minus 50% des eingetragenen Aktienkapitals einführen. Im Rahmen des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innerhalb von maximal fünf Jahren herabsetzen oder erhöhen.
Sacheinlagegründung / Interimsdividende / Kapitaleinlagen
Die Bestimmungen über die beabsichtigte Sachübernahme bei der Gründung oder Kapitalerhöhung werden abgeschafft. Neu können Interimsdividenden aus dem laufenden Geschäftsjahr ausgeschüttet werden. Im Weiteren darf die gesetzliche Kapitalreserve (Agio und andere den Nennwert übersteigende Einlagen) unter gewissen Voraussetzungen vereinfacht an die Aktionäre zurückbezahlt werden.
Stärkung der Aktionärs- und Minderheitsrechte
Aktionäre von privaten KMU, die mindestens über 10% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, können dem Verwaltungsrat jederzeit Fragen stellen. Der Verwaltungsrat muss diese Fragen innerhalb von vier Monaten beantworten. Im Weiteren steht den Aktionären von privaten KMU, die mindestens über 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte verfügen, ein Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu.
Nutzung digitaler Technologien bei der Generalversammlung
Das neue Aktienrecht erlaubt die Nutzung von digitalen Technologien bei der Abhaltung von Generalversammlungen. Neu können virtuelle Generalversammlungen (z. B. Videokonferenzen) abgehalten werden. Zulässig sind auch Generalversammlungen, die an verschiedenen Tagungsorten oder im Ausland abgehalten werden, sofern dadurch die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in unsachlicher Weise erschwert wird. Universalversammlungen können neu elektronisch oder in Schriftform durchgeführt werden.
Sanierung und Liquidität
Das neue Aktienrecht stellt im Zusammenhang mit Sanierungsfällen neu die Liquidität der Gesellschaft in den Mittelpunkt. Der Verwaltungsrat muss die Liquidität der Gesellschaft fortlaufend überwachen. Besteht die begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität zu ergreifen und wenn nötig zusätzliche Sanierungsmassnahmen einzuleiten.
Anpassung von Statuten / Organisations-Reglemente
Viele der oben erwähnten Neuerungen müssen zuerst in den Gesellschaftsstatuten verankert werden. Daher empfiehlt es sich, dies rechtzeitig anzugehen, damit die erweiterte Flexibilität des neuen Aktienrechtes auch umgehend Anwendung finden kann. Wir unterstützen Sie hierbei gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!