Unternehmemssteuerreform III – Welche Vorkehrungen sind zu treffen?

Ausgangslage
Am 19. Mai 2019 hat der Souverän mit einem deutlichem Ja die vorgelegte Unternehmenssteuerreform III angenommen. Diese Reform wird bereits ab 01.01.2020 anwendbar sein. Sind daraus nun konkrete Vorkehrungen zu treffen? Und bis wann müssen diese Vorkehrungen getroffen werden? Vorliegender Artikel versucht auf diese nicht ganz einfachen Fragen einige Antworten zu geben.

Holdinggesellschaften
Bei vielen Holdinggesellschaften dürften die Auswirkungen eher gering sein. Denn insbesondere bei qualifizierten Beteiligungen (mindestens 10% Aktienanteil) gilt nach wie vor der sogenannte Beteiligungsabzug, welcher eine Nicht-Besteuerung der daraus resultierenden Dividenden und Kapitalgewinne sicherstellt.

Anders könnte es für Holdingsgesellschaften aussehen, welche zusätzlich Führungs- und Verwaltungsaufgaben ausüben. Denn für solche Gesellschaften könnte es in Zukunft vorteilhafter sein, diese Tätigkeiten in eine separate Aktiengesellschaft zu überführen.

Verwaltungsgesellschaften / Domizilgesellschaften / gemischte Gesellschaften
Oben genannte Gesellschaften dürften die grössten Auswirkungen erfahren, da deren Gewinne bisher auf Stufe Kanton nur sehr reduziert oder gar nicht besteuert wurden. Diese Steuerprivilegien fallen gänzlich weg und an deren Stelle kommen neu die ordentlichen Steuersätze.

Immerhin, damit dieser Statuswechsel für die betroffenen Unternehmen nicht zu hart wirkt, besteht die Möglichkeit eines sogenannten Step-Up. Im Grundsatz bedeutet ein Step-Up, dass bisher geschaffene stille Reserven einmalig (im Rahmen der Gesetzesänderung) gesondert ausgewiesen werden können. Der Hauptvorteil liegt nun darin, dass für diese stille Reserven steuerprivilegierte Übergangsregelungen gelten. Diesbezüglich kann jedes Unternehmen zwischen zwei verschiedenen Übergangsregelungen wählen. Je nach konkreter Ausgangslage und richtig eingesetzt kann dieser Step-Up dazu führen, dass erst nach einigen weiteren Jahren mit einer deutlichen Erhöhung der Steuerbelastung zu rechnen ist.

Bisher ordentlich besteuerte Gesellschaften
Im Gegensatz zu den oben erwähnten Statusgesellschaften ändert sich in Bezug auf die Bemessung des steuerbaren Gewinnes für ordentlich besteuerte Gesellschaften nicht viel. Allenfalls sind die neu geschaffenen Instrumente wie Patenboxen, ‚Superabzug‘ für Forschungs- und Entwicklungsaufwände oder ein Zinsabzug auf dem überschüssigem Eigenkapital zu prüfen.

Nichts desto trotz wird die Unternehmemssteuerreform III erhebliche Auswirkungen haben, und zwar auf den Steuertarif. Denn je nach Standortkanton wird die Gesamtsteuerbelastung (zum Teil erheblich) sinken. Dies wiederum dürfte zu folgenden weitergehenden Steuerfragen führen: Überprüfung Standort, neue Dividenden- und Lohnpolitik, zeitlich optimierte Auflösung stiller Reserven, etc.

Fazit
Sozusagen alle Steuervorlagen haben eines Gemeinsam: sie sind komplex und die Auswirkungen sind je nach Ausgangslage sehr unterschiedlich. Bei der vorliegenden Unternehmemssteuerreform III kommt zusätzlich der Zeitdruck dazu, da gewisse Weichen bereits noch im Jahre 2019 gestellt werden sollten. Daher ist zu empfehlen, dass sich jedes Unternehmen rechtzeitig damit auseinandersetzt um die aktuelle Unternehmemsstruktur und deren Steuerplanung zu überprüfen. Es ist davon ausgehen, dass die Kantone in den kommenden Monaten weitere Detailumsetzungen und Übergangsregelungen bekannt geben werden. Auch diese sind laufend mit zu verfolgend und mit einzubeziehen.

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