Unternehmenssteuerreform III

Ausgangslage / Rückblick

Basierend auf jahrelangem ausländischen Druck bezüglich diverser Schweizer Unternehmens-Steuerpraktiken und -Privilegien (u. a. Holdingprivileg / Besteuerung Schweizer Unternehmen mit überwiegend ausländischem Geschäftsmodell) wurde im Februar 2017 die damals ausgehandelte UST III vom Souverän abgelehnt. Die daher notwendige Neufassung wurde an der diesjährigen Herbstsession vom Parlament verabschiedet. Diese neue Vorlage versucht die bisherigen Schwachstellen zu beseitigen und dürfte im Mai 2019 zu einer erneuten Abstimmung führen.

AHV Zusatzfinanzierung

Sozusagen das Kernstück der neuen Vorlage ist, dass zusätzlich CHF 2 Milliarden als sozialer Ausgleich in die AHV fliessen wird. Diese unsachgemässe Verknüpfung zwischen Unternehmenssteuern und der AHV wurde auf Druck der Linken nötig, ansonsten die Vorlage im Parlament erneut gekippt wäre.

Anpassungen Kapitaleinlageprinzip (KEP)

Das im Jahre 2010 eingeführte KEP (UST II)  führte dazu, dass Unternehmen gewisse Kapitaleinlagen neu komplett steuerfrei an die Aktionäre auszahlen können. Seither wurde festgestellt, dass die Steuerausfälle daraus massiv höher ausgefallen sind als bei der Abstimmung im Jahre 2008 erwartet. Die UST III korrigiert nun teilweise dieses eingeführte Konzept, indem die Kapitalauszahlungen mindestens zu 50% zu versteuern sind.

Erhöhung der Dividendenbesteuerung

Ebenfalls im Zuge der UST II wurde bei gewissen Voraussetzungen die  Teilbesteuerung von Dividenden eingeführt. Der Kanton Schwyz ging ab dem Jahre 2010 gar soweit, diese Dividenden nur zu 25% zu besteuern. Dieser tiefe Satz war und ist bis heute ein schweizweiter Rekordwert und liegt aktuell wieder bei 50%. Bei Annahme der UST III wird diese Teilbesteuerung auf mindestens 50% bei den Kantonen und 70% beim Bund begrenzt. 

Abzug für Eigenfinanzierung / Einführung Patentbox / Weitere Massnahmen

Als Ersatz für das Wegfallen der bisherigen Steuerprivilegien soll der Abzug für die Eigenfinanzierung dienen. Dabei können Unternehmen auf dem überschüssigen Eigenkapitel einen fiktiven Zinsabzug geltend machen. Zusätzlich können Unternehmen mit einer Patentbox, mit zusätzlichen Forschungsabzügen oder bei den stillen Reserven weiter entlastet werden. Mit all diesen Instrumenten soll die Abwanderung von bisher privilegiert besteuerten Unternehmen begrenzt werden.

Mehr Geld für Kantone und Gemeinden

Um die Abwanderung der bisher privilegiert besteuerten Unternehmen weiter abzufedern, werden verschiedene Kantone ihre Steuertarife allgemein senken. Mittels dieser Tarifsenkungen dürfte allerdings nicht das gesamte Steuersubstrat gerettet werden. Als Kompensation dazu werden Gelder vom Bund ausgeschüttet. Auch für die Gemeinden (Gemeindeklausel) gilt dasselbe.

Fazit

Die neue Vorlage zur UST III kann als typischen schweizerischen Kompromiss aufgefasst werden, denn die unsachgemässe Verknüpfung zwischen Unternehmenssteuern und AHV mag als ordnungspolitischer Fehltritt bezeichnet werden. Auf der anderen Seite würde die Annahme einerseits wieder Rechtssicherheit in den Bereich der Schweizer Unternehmenssteuern bringen und andererseits der seit Jahren zunehmende ausländische Druck endlich wegfallen.

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